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Einbürgerung von Ausländern und Ausländerinnen

Einbürgerung von Ausländern und Ausländerinnen

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch eine erleichterte oder eine ordentliche Einbürgerung erworben werden.  

Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung ist unteranderem für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen, für Kinder eines eingebürgerten Elternteils unter 22 Jahren oder für Personen der dritten Ausländergeneration in der Schweiz möglich.

Für erleichtere Einbürgerungen ist das Staatssekretariat für Migration zuständig. Weiterführende Informationen finden Sie unter: Erleichterte Einbürgerung (be.ch)

Staatssekretariat für Migration
Bürgerrecht / Einbürgerung
Quellenweg 6
3003 Bern

Ordentliche Einbürgerung
Die ordentliche Einbürgerung ist für alle Ausländerinnen und Ausländer möglich, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Unteranderem ist dies der Besitz einer Niederlassungsbewilligung und einen Mindestaufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der Schweiz.

Detailliertere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Webseite Ordentliche Einbürgerung (be.ch) .

Für die ordentliche Einbürgerung ist die Einwohnergemeinde Bellmund zuständig. Beabsichtigen Sie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung einzureichen, bitten wir Sie, sich direkt auf der Einwohnergemeinde Bellmund zu erkundigen. Wir werden Ihnen gerne die Gesuchsunterlagen ausstellen.

 

 

 

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