Eine Baubewilligung ist erforderlich
Das Baubewilligungerfordernis ist im Kantonalen Baugesetz in Art. 1a geregelt. Ebenfalls zu beachten ist das Baureglement der Gemeinde Bellmund.
Keine Baubewilligung erforderlich
Bauten, welche keiner Baubewillung bedürfen sind im Kantonalen Baubewilligungsdekret in Art. 6 geregelt.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Bauvorhaben der Pflicht untersteht? Für Auskünfte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung.
Die Baugesuchseingabe
Das Baugesuch muss online über das Portal eBau eingereicht werden. Aus dem eBau müssen folgende Unterlagen ausgedruckt und im Doppel bei der Gemeindeverwaltung eingreicht werden:
- ausgefüllte Baugesuchsformulare
- offizieller Situationsplan des Kreisgeometers
- Projektpläne
- allfällige Ausnahmegesuche
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Doppel einzureichen. Je nach Bauvorhaben sind noch Nebenbewilligungen einzuholen. Dadurch erhöht sich die Anzahl Kopien der Pläne und Formulare, da komplette Dossiers an andere Amtsstellen gesandt werden müssen.
Über folgenden Link gelangen Sie zum Portal eBau:
http://www.be.ch/ebau
Das Baubewilligungsverfahren
Im Baubewilligungsverfahren wird von Amtes wegen geprüft, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften entspricht.
Die Baubewilligung
Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung ist die Gemeinde (Art. 33 Abs. 3 Baugesetz).
Bei folgenden Vorhaben ist jedoch der Regierungsstatthalter Bewilligungsbehörde (Art. 8 Bewillgungsdekret resp. Art. 101 Bauverordnung):
- Vorhaben mit Gastgewerbebetrieben
- Vorhaben für Zwecke der Gemeinde
- Vorhaben in Gewässern ohne Gemeindehoheit
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Vorhabens, sobald sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen unanfechtbar (nach Ablauf von 30 Tagen) geworden sind. Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks. Für deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war.
Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird.
Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung aus nach Anhörung der betroffenen Behörden um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.