Die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten übersteigt die Zahl der zu besetzenden vier Sitze nicht. Somit erklärt der Gemeinderat folgende Personen ohne öffentliche Wahl als gewählt (OgR Art. 114, vier Gemeinderatsmitglieder; die Wahl des Gemeindepräsidiums erfolgt in zwei Jahren):